Rechnungen innergemeinschaftlicher Lieferung

Veröffentlicht am 27. Juni 2026 um 12:57

Eine innergemeinschaftliche Lieferung betrifft Waren/Gegenstände, nicht normale Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen innerhalb der EU spricht man meistens von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen oder vom Reverse-Charge-Verfahren.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn:

  1. ein Unternehmer Ware liefert,
  2. die Ware von Deutschland in ein anderes EU-Land gelangt,
  3. der Käufer Unternehmer ist,
  4. der Käufer eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat,
  5. die Ware im anderen EU-Land der Erwerbsbesteuerung unterliegt.

Die gesetzliche Grundlage für innergemeinschaftliche Lieferungen ist in § 6a UStG festgelegt.

Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung leitet sich nicht aus „§ 4 Nr. 1 b und Nr. 6 a UStG“ ab, sondern korrekt aus:

§ 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG in Verbindung mit § 6a UStG

In § 6a UStG werden die Bedingungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung definiert. Es wird unter anderem festgelegt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn der Gegenstand von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet überführt wird und der Abnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Für die erforderlichen Nachweise sind insbesondere folgende Vorschriften wichtig:

§§ 17a bis 17d UStDV

Also nicht nur §§ 17a bis 17c, sondern auch § 17d UStDV, weil dort der buchmäßige Nachweis geregelt ist. § 17a UStDV betrifft die Gelangensvermutung, § 17b UStDV den Gelangens Nachweis und § 17d UStDV den buchmäßigen Nachweis.

Zusätzlich sind in der Praxis die Abschnitte 6a.1 bis 6a.8 UStAE wichtig. Der UStAE (Umsatzsteuer Anwendung Erlass) ist zwar kein Gesetz, aber eine zentrale Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung zur Anwendung der Umsatzsteuerregeln.

Welche Prüfungen sind notwendig?

1. Ist die Lieferung in Deutschland steuerbar?

Zuerst wird geprüft, ob überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, wenn ein Unternehmer sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Bei einer Warenlieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist die Lieferung grundsätzlich in Deutschland steuerbar, wenn die Warenbewegung in Deutschland beginnt.

2. Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor?

Damit die Lieferung steuerfrei sein kann, müssen die Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt sein: Der Gegenstand muss von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet werden. Der Abnehmer muss in der Regel Unternehmer sein und die Ware für sein Unternehmen erwerben. Außerdem muss der Erwerb im anderen EU-Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegen. Zusätzlich muss der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen EU-Mitgliedstaates verwenden.

3. Wurde die USt-IdNr. geprüft?

Die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden sollte vor der steuerfreien Abrechnung geprüft und dokumentiert werden. Das Bundeszentralamt für Steuern bietet hierfür die Bestätigung ausländischer USt-IdNr. an. In der Praxis sollte man möglichst eine qualifizierte Bestätigungsabfrage speichern, weil dabei nicht nur die Gültigkeit der Nummer, sondern auch die Zuordnung zum Kunden geprüft wird.

4. Sind Beleg- und Buchnachweise vorhanden?

Die Steuerfreiheit muss nachgewiesen werden. Dazu gehören:

Belegnachweis: Nachweis, dass die Ware tatsächlich in den anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Möglich sind zum Beispiel Gelangensbestätigung, Spedituerbescheinigung, Frachtbrief, Tracking-and-Tracing-Protokoll oder andere geeignete Transportnachweise. § 17b UStDV verlangt, dass sich der Warentransport eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen ergibt.

Buchnachweis: Die Voraussetzungen müssen auch in der Buchführung eindeutig erkennbar sein. Dazu gehören insbesondere Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Bestimmungsort, Entgelt und die ausländische USt-IdNr. des Abnehmers. § 17d UStDV regelt den buchmäßigen Nachweis.

5. Ist die Rechnung korrekt?

Die Rechnung wird ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt. Sie muss die normalen Pflichtangaben einer Rechnung enthalten und zusätzlich insbesondere:

- die eigene USt-IdNr.,
- die ausländische USt-IdNr. des Abnehmers,
- einen Hinweis auf die Steuerfreiheit,

zum Beispiel: „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG.“

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Rechnung grundsätzlich bis zum 15. Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Lieferung folgt

7. Wurden die Meldepflichten erfüllt?

Die innergemeinschaftliche Lieferung muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung erklärt werden. Dafür ist § 18b UStG relevant. Zusätzlich muss eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern abgegeben werden. Nach § 18a UStG müssen dabei unter anderem die USt-IdNr. des Erwerbers und die Summe der Bemessungsgrundlagen angegeben werden.

Wichtig: Fehlerhafte oder fehlende Meldungen können dazu führen, dass die Steuerfreiheit gefährdet wird.

8. Bleibt der Vorsteuerabzug erhalten?

Ja, grundsätzlich bleibt bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen der Vorsteuerabzug erhalten. Das ist ein wichtiger Unterschied zu vielen anderen steuerfreien Umsätzen. Die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung schließt den Vorsteuerabzug nicht aus.

Beispiel:
Ein deutsches Unternehmen kauft Waren mit deutscher Vorsteuer ein und verkauft diese steuerfrei an einen Unternehmer nach Frankreich. Die Ausgangsrechnung ist ohne Umsatzsteuer, die Vorsteuer aus dem Wareneinkauf kann aber grundsätzlich geltend gemacht werden.

Sonderregelungen: Neue Fahrzeuge und Werklieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gibt es besondere Fälle, die gesondert geprüft werden müssen. Das betrifft vor allem:

  1. Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zum Beispiel an Privatpersonen
  2. Werklieferungen, zum Beispiel Montage-, Einbau- oder Bauleistungen mit Materialeinsatz

Normalerweise setzt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung voraus, dass der Abnehmer Unternehmer ist und eine gültige ausländische USt-IdNr. verwendet. Bei neuen Fahrzeugen gibt es aber eine Sonderregelung: Auch die Lieferung an Privatpersonen kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn das neue Fahrzeug von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. § 6a UStG nennt bei neuen Fahrzeugen ausdrücklich „jeden anderen Erwerber“ als möglichen Abnehmer.

Besondere umsatzsteuerliche Regelungen gelten bei der Lieferung neuer Fahrzeuge in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Während bei normalen innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Regel ein unternehmerischer Abnehmer mit gültiger ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich ist, kann bei neuen Fahrzeugen auch die Lieferung an Privatpersonen steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass das neue Fahrzeug tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt und der Erwerb dort der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Ebenfalls gesondert zu prüfen sind Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG. Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer nicht nur einen Gegenstand liefert, sondern diesen zusätzlich bearbeitet, verarbeitet, montiert oder einbaut und dabei selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet. In solchen Fällen ist besonders zu prüfen, wo der Leistungsort liegt, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt oder ob besondere Vorschriften, zum Beispiel zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, anzuwenden sind.

Tipp: Gerade bei neuen Fahrzeugen, Montagefällen, Bauleistungen und Werklieferungen sollte die umsatzsteuerliche Behandlung vorab sorgfältig geprüft werden, weil Fehler bei der Steuerbefreiung später zu Umsatzsteuernachzahlungen, Zinsen und Korrekturen führen können. 

Die Steuerbefreiung wird versagt

Das größte Risiko ist: Das Finanzamt erkennt die Lieferung nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an.

Dann wird die Lieferung nachträglich wie eine steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt.

Die Folge: Du musst deutsche Umsatzsteuer nachzahlen, obwohl du dem Kunden ursprünglich eine Rechnung ohne Umsatzsteuer gestellt hast. Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt und nachgewiesen werden.

Wer eine innergemeinschaftliche Lieferung vorschnell steuerfrei abrechnet, trägt ein hohes Risiko. Fehlen Voraussetzungen oder Nachweise, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit versagen. Dann drohen Umsatzsteuer-Nachzahlungen, Zinsen, Rechnungskorrekturen, Bußgelder, zusätzlicher Prüfungsaufwand und im Extremfall steuerstrafrechtliche Konsequenzen.

Wenn es nur ein Versehen war, liegt nicht automatisch Steuerhinterziehung vor. Aber bei grober Nachlässigkeit oder bewusst falscher Behandlung kann es gefährlich werden. Bei vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben gegenüber dem Finanzamt kann § 370 AO, also Steuerhinterziehung, relevant werden.

Bei besonders grober Fahrlässigkeit kann auch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen. Diese ist eine Ordnungswidrigkeit.