Ich schreibe eine Rechnung z.B. als Dozent an einem Kunden über 4500 €. Auf der Rechnung steht: "Zahlbar bis spätestens 30.06.2026"
Der Kunde zahlt aber nicht bis zum 30.06.2026. Ab 01.07.2026 ist er im Zahlungsverzug, weil ein konkretes Zahlungsdatum nach dem Kalender bestimmt war. Eine Mahnung ist dann grundsätzlich nicht mehr nötig, damit Verzug eintritt. Grundlage ist § 286 BGB.
Ab diesen Zeitpunkt darf ich den Verzugsschaden verlangen, in der Praxis ist es so dass nach einen Tag Verzug nochmal eine freundliche Erinnerung raus geschickt wird mit einer Frist, anstatt der Verzugsschaden von 5 Prozentpunkte bei Verbrauchern, und 9 Prozentpunkte bei Unternehmern über den Basiszinssatz gelten gemacht werden.
Die 5 Prozentpunkte bzw. 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sind nicht „der Verzugsschaden insgesamt“, sondern konkret die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Verzugsschaden kann zusätzlich auch Mahnkosten, Inkassokosten oder Rechtsanwaltskosten umfassen, wenn diese erforderlich und angemessen sind. § 288 BGB regelt ausdrücklich die Verzugszinsen und den sonstigen Verzugsschaden. Entscheidend ist wem die Rechnung zugestellt wird. Nach § 286 BGB kommt ein Schuldner grundsätzlich durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug. Bei Entgeltforderungen kann Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung eintreten; bei Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Regel aber nur, wenn sie besonders auf diese Folge hingewiesen wurde.
Beispiel Privatkunde: Ich stelle einer Privatperson eine Rechnung über 500 €. Auf der Rechnung steht nur: „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen.“ Der Kunde zahlt nicht. Dann sollte ich sicherheitshalber mahnen, weil der automatische Verzug nach 30 Tagen gegenüber Verbrauchern nur greift, wenn ich ausdrücklich darauf hingewiesen habe.
Beispiel Unternehmen: Ich stelle einem Unternehmen eine Rechnung über 1.000 €. Das Unternehmen zahlt nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Dann kann Verzug eintreten, auch ohne gesonderten Verbraucherhinweis, weil kein Verbraucher beteiligt ist. Dann gelten bei Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz statt nur 5 Prozentpunkte
Bei Zahlungsverzug ist entscheidend, ob der Schuldner Verbraucher oder Unternehmer ist. Gegenüber Verbrauchern gelten strengere Hinweispflichten, während bei Unternehmen höhere Verzugszinsen und zusätzlich eine Verzugspauschale von 40 € möglich sind.
Aktuell beträgt der Basiszinssatz seit dem 01.07.2026 = 1,52 %. Damit ergeben sich rechnerisch folgende Verzugszinsen pro Jahr:
Verbraucher: 6,52 % p. a.
Unternehmen / Unternehmer : 10,52 % p.a
Berechnung bei Unternehmer / B2B:
Rechnungsbetrag: 1.000,00 €
Basiszinssatz: 1,52 %
Zuschlag nach § 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte
Verzugszinssatz: 10,52 % pro Jahr
Berechnung für 20 Verzugstage:
1.000,00 € × 10,52 % × 20 Tage ÷ 365 Tage = 5,76 € Verzugszinsen
Zusätzlich möglich bei B2B:
40,00 € Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Gesamtforderung: 1.045,76 €