Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen, können grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Dazu gehören zum Beispiel Mahnkosten, Rücklastschriftgebühren, Kosten für eine erforderliche Adressermittlung, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten sowie gesetzliche Verzugszinsen.
Voraussetzung ist, dass sich der Zahlungspflichtige tatsächlich im Verzug befindet und die entstandenen Kosten erforderlich und angemessen sind. Die erste Mahnung ist grundsätzlich kostenfrei, wenn sie den Verzug erst auslöst. Befindet sich der Schuldner dagegen bereits im Verzug, etwa weil auf der Rechnung ein eindeutig bestimmtes Zahlungsdatum genannt wurde, können auch für das erste Mahnschreiben angemessene Mahnkosten berechnet werden.
Bei Forderungen gegen Unternehmen kann zusätzlich eine Verzugspauschale von 40,00 € geltend gemacht werden. Diese Pauschale gilt jedoch nicht gegenüber privaten Verbrauchern.
Mahnschreiben: 2,50 € bis 3,00 € Mahnkosten, wenn der Kunde bereits im Verzug ist.
Rücklastschrift Bank: bucht SEPA-Lastschrift zurück , wenn der Kunde die Rücklastschrift verursacht hat.
Adressermittlung Mahnung: kommt unzustellbar zurück, wenn erforderlich.
Ermittlung bei Kartenzahlung: Karteninhaber muss festgestellt werden, wenn erforderlich bei Kartenzahlung und nicht gedeckten Konto.
Leistungssperre: z. B. Sperre eines Vertragszugangs oder Abos Ja, wenn rechtlich/vertraglich zulässig.
Inkassodienstleister wird beauftragt: wenn erforderlich und angemessen ist. Heute hat fast jeder Unternehmer und Freiberufler diesen Service in seiner Rechtschutzversicherung mit drin.
Rechtsanwaltskosten: Anwalt fordert Zahlung ein Ja, wenn erforderlich und angemessen.
Gerichtliche Kosten: Mahnbescheid / Klage Ja, nach den jeweiligen Kostenregeln.
Verzugszinsen: 5 oder 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz Ja, ab Verzugseintritt.
Die Kosten müssen durch den Verzug verursacht, erforderlich und angemessen sein. Der Gläubiger darf den Schaden nicht unnötig erhöhen. Diese Schadensminderungspflicht ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 254 BGB.