Die Gründe für ein Steuerstrafverfahren können vielfältig sein. Voraussetzung für eine Steuerhinterziehung ist jedoch, dass gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen bewusst verschwiegen werden. Dadurch werden Steuern nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt.
Typische Verdachtsmomente sind fehlende oder bewusst falsche Angaben in Steuererklärungen, zu Unrecht angesetzte Betriebsausgaben – beispielsweise durch gefälschte Eingangsbelege – sowie nicht erklärte Einnahmen aus Schwarzverkäufen oder Schwarzarbeit.
Steuerstrafverfahren eingeleitet: Welche Rechte, Pflichten und Einspruchsmöglichkeiten haben Sie?
Wird gegen Sie / euch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, laufen häufig zwei unterschiedliche Verfahren nebeneinander: das Steuerstrafverfahren und das normale Besteuerungsverfahren.
Im Steuerstrafverfahren wird geprüft, ob Sie eine Steuerstraftat begangen haben. Im Besteuerungsverfahren ermittelt das Finanzamt dagegen, wie hoch die tatsächlich geschuldeten Steuern sind. Diese Trennung ist besonders wichtig, weil in beiden Verfahren unterschiedliche Rechte und Pflichten gelten.
Wann muss Ihnen das Steuerstrafverfahren mitgeteilt werden?
Ein Steuerstrafverfahren gilt als eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Staatsanwaltschaft, die Polizei, die Steuerfahndung oder eine andere zuständige Ermittlungsstelle eine Maßnahme ergreift, die erkennbar darauf gerichtet ist, gegen eine bestimmte Person wegen einer Steuerstraftat vorzugehen.
Die Einleitung kann zunächst intern erfolgen. Sie muss Ihnen jedoch spätestens dann mitgeteilt werden, wenn Sie aufgefordert werden, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit der vermuteten Steuerstraftat zusammenhängen.
Welche Rechte haben Sie als beschuldigte Person?
Mit der Einleitung des Steuerstrafverfahrens gelten Sie als beschuldigte Person. Damit stehen Ihnen insbesondere folgende Rechte zu:
Recht auf Kenntnis des Tatvorwurfs
Sie müssen darüber informiert werden, welche Tat Ihnen vorgeworfen wird und welche Strafvorschriften nach Ansicht der Ermittlungsbehörde in Betracht kommen.
Aussageverweigerungsrecht
Sie haben das Recht, zur Sache zu schweigen. Sie müssen sich weder gegenüber dem Prüfer noch gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle, der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft selbst belasten.
Angaben zu den eigentlichen Tatvorwürfen sind freiwillig. Sie dürfen zunächst schweigen und eine Stellungnahme erst nach Prüfung der Ermittlungsakte abgeben.
Recht auf einen Verteidiger
Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen und sich bereits vor einer Vernehmung beraten lassen. Gerade bei einem laufenden Steuerstrafverfahren sollte die steuerliche und strafrechtliche Verteidigung miteinander abgestimmt werden.
Recht auf Akteneinsicht
Ein Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und dadurch feststellen, welche Vorwürfe, Berechnungen und Beweismittel tatsächlich vorliegen. Auch ein Beschuldigter ohne Verteidiger kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Akteneinsicht oder Auskünfte aus der Akte erhalten.
Recht, entlastende Beweise vorzulegen
Sie dürfen Unterlagen, Zeugen oder andere Beweismittel benennen, die zu Ihrer Entlastung beitragen können. Dazu können beispielsweise Kassenunterlagen, Rechnungen, Kontoauszüge, Verträge, Warenbestandsaufzeichnungen oder nachvollziehbare Erklärungen zu vermeintlichen Einnahmedifferenzen gehören.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen weiterhin?
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hebt Ihre steuerlichen Pflichten nicht automatisch auf. Im Besteuerungsverfahren bestehen grundsätzlich weiterhin Mitwirkungspflichten. Dazu gehören insbesondere:
- die Abgabe vorgeschriebener Steuererklärungen,
- die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe steuerlich erheblicher Tatsachen,
- die Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen,
- die Vorlage vorhandener Belege und Aufzeichnungen,
- gegebenenfalls die Berichtigung erkannter Fehler in bereits abgegebenen Steuererklärungen.
Die allgemeinen Mitwirkungspflichten ergeben sich insbesondere aus § 90 AO. Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen ist unter anderem in § 149 AO geregelt. Eine erkannte unrichtige oder unvollständige Steuererklärung kann unter den Voraussetzungen des § 153 AO berichtigt werden müssen.
Wo liegen die Grenzen der Mitwirkungspflicht?
Obwohl die steuerlichen Mitwirkungspflichten grundsätzlich fortbestehen, dürfen Sie nicht mit steuerlichen Zwangsmitteln dazu gezwungen werden, sich wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten.
Das bedeutet: Das Finanzamt darf Ihre Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nicht gezielt dazu einsetzen, eine selbstbelastende Aussage für das Strafverfahren zu erzwingen. § 393 AO verbietet den Einsatz von Zwangsmitteln, soweit dadurch eine Selbstbelastung herbeigeführt würde.
Sie müssen daher insbesondere keine freiwillige Aussage zum Tatvorwurf machen. Sie sollten auch keine vorbereiteten Erklärungen oder Vernehmungsprotokolle ungeprüft unterschreiben.
Rechtmäßige Ermittlungsmaßnahmen wie eine richterlich angeordnete Durchsuchung oder Beschlagnahme dürfen dadurch allerdings nicht verhindert werden. Ebenso dürfen Unterlagen nicht vernichtet, verändert oder beiseitegeschafft werden.
Da sich steuerliche Erklärungspflichten und das strafrechtliche Schweigerecht überschneiden können, sollte vor der Abgabe von Berichtigungen, Erklärungen oder umfangreichen Unterlagen geprüft werden, welche strafrechtlichen Auswirkungen damit verbunden sein können.
Gegen die Einleitung des Strafverfahrens Einspruch einlegen?
Gegen die bloße Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist der steuerliche Einspruch nach der Abgabenordnung grundsätzlich nicht das richtige Rechtsmittel.
Der Einspruch nach der Abgabenordnung richtet sich gegen steuerliche Verwaltungsakte, beispielsweise gegen:
- einen geänderten Einkommensteuerbescheid,
- einen Umsatzsteuerbescheid,
- einen Gewerbesteuermessbescheid,
- einen Schätzungsbescheid,
- einen Zinsbescheid,
- einen Haftungsbescheid,
- einen Verspätungszuschlag oder
- andere belastende Entscheidungen des Finanzamtes.
Die Einleitung des Strafverfahrens und der später erlassene Steuerbescheid müssen deshalb rechtlich getrennt betrachtet werden.
Wann kann sich ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid lohnen?
Ein Einspruch kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:
- Einnahmen doppelt oder in falscher Höhe berücksichtigt wurden,
- Hinzuschätzungen des Finanzamtes nicht nachvollziehbar oder überhöht sind,
- Betriebsausgaben zu Unrecht gestrichen wurden,
- Privatentnahmen falsch bewertet wurden,
- Belege oder Erklärungen nicht berücksichtigt wurden,
- Berechnungsfehler vorliegen,
- falsche Besteuerungszeiträume zugrunde gelegt wurden,
- Zinsen oder Zuschläge fehlerhaft berechnet wurden,
- Verjährungsfragen nicht berücksichtigt wurden oder
- die rechtliche Bewertung des Finanzamtes zweifelhaft ist.
Ein Einspruch sollte nicht allein aus Unzufriedenheit eingelegt werden. Es sollte konkret geprüft werden, welcher Punkt des Bescheides falsch sein könnte und durch welche Unterlagen oder rechtlichen Argumente die eigene Auffassung gestützt werden kann.
Wichtig ist außerdem: Im Einspruchsverfahren überprüft das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid grundsätzlich vollständig. Dabei kann der Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden. Vor einer solchen sogenannten Verböserung muss das Finanzamt jedoch darauf hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung kann der Einspruch grundsätzlich zurückgenommen werden.
Welche Einspruchsfrist gilt bei Steuerbescheiden?
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe beim zuständigen Finanzamt eingehen. Entscheidend ist nicht allein das Datum, das oben auf dem Bescheid steht, sondern der rechtliche Zeitpunkt der Bekanntgabe.
Bei einem im Inland mit einfachem Brief versandten Steuerbescheid gilt der Bescheid grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Geht er nachweislich später zu, kann der tatsächliche spätere Zugang maßgeblich sein.
Beispiel:
Wird ein Steuerbescheid am Montag, dem 13. Juli 2026, zur Post gegeben, gilt er grundsätzlich am Freitag, dem 17. Juli 2026, als bekannt gegeben. Die einmonatige Einspruchsfrist endet dann grundsätzlich mit Ablauf des 17. August 2026.
Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.
Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unrichtig, kann der Einspruch grundsätzlich noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.
In welcher Form muss der Einspruch eingelegt werden?
Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder beim Finanzamt zur Niederschrift eingelegt werden. Aus dem Schreiben muss eindeutig hervorgehen:
- wer den Einspruch einlegt,
- gegen welchen Bescheid sich der Einspruch richtet und
- welche Entscheidung angegriffen werden soll.
Eine ausführliche Begründung muss nicht zwingend bereits innerhalb der Einspruchsfrist vorliegen. Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer Einspruch eingelegt und die Begründung später nachgereicht werden.
Eine mögliche Formulierung lautet:
„Hiermit lege ich gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 vom … fristgerecht Einspruch ein. Eine Begründung reiche ich nach.“
Wie läuft das Einspruchsverfahren ab?
Nach Eingang des Einspruchs prüft das Finanzamt zunächst, ob er zulässig ist. Dabei wird insbesondere geprüft, ob der Einspruch fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form eingelegt wurde.
Anschließend erfolgt die inhaltliche Prüfung. Das Finanzamt kann den angefochtenen Bescheid vollständig überprüfen und weitere Unterlagen oder Erläuterungen anfordern.
Auf Antrag sind dem Einspruchsführer die für die Besteuerung maßgeblichen Unterlagen offenzulegen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Außerdem kann eine Erörterung des Sach- und Rechtsstandes beantragt werden.
Hält das Finanzamt den Einspruch vollständig oder teilweise für begründet, kann es den Steuerbescheid entsprechend ändern. Wird dem Einspruch nicht vollständig abgeholfen, erlässt das Finanzamt eine förmliche Einspruchsentscheidung.
Gegen die Einspruchsentscheidung kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden.
Muss die festgesetzte Steuer trotz Einspruch gezahlt werden?
Ja. Die Einlegung eines Einspruchs führt grundsätzlich nicht dazu, dass die Zahlungspflicht automatisch ausgesetzt wird. Der festgesetzte Betrag bleibt zunächst fällig.
Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides oder würde die Zahlung eine unbillige Härte verursachen, kann zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
Wird die Aussetzung vom Finanzamt abgelehnt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein entsprechender Antrag beim Finanzgericht gestellt werden.
Achtung: Für Strafbefehl und Bußgeldbescheid gelten andere Fristen
Erhalten Sie einen Strafbefehl wegen einer Steuerstraftat, beträgt die Einspruchsfrist nicht einen Monat, sondern nur zwei Wochen nach der Zustellung. Der Einspruch muss bei dem Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat.
Auch gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Steuerordnungswidrigkeit gilt grundsätzlich eine Einspruchsfrist von zwei Wochen nach der Zustellung.
Daher müssen die verschiedenen Schreiben genau unterschieden werden:
- Steuerbescheid: grundsätzlich ein Monat,
- Strafbefehl: zwei Wochen,
- Bußgeldbescheid: zwei Wochen.
Mein Praxistipp
Nehmen Sie die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ernst, geben Sie aber keine vorschnellen Erklärungen ab. Prüfen Sie zunächst den genauen Tatvorwurf und lassen Sie feststellen, welche Beweise und Berechnungen der Finanzverwaltung vorliegen.
Beachten Sie außerdem, dass ein Steuerstrafverfahren und ein steuerliches Einspruchsverfahren getrennt voneinander geführt werden. Wer nur auf das Strafverfahren reagiert, aber die Einspruchsfrist gegen einen geänderten Steuerbescheid verstreichen lässt, kann wichtige steuerliche Verteidigungsmöglichkeiten verlieren.
Sichern Sie deshalb sämtliche Bescheide, Briefumschläge, Prüfungsberichte, Buchführungsunterlagen und Fristen. Bei umfangreichen Hinzuschätzungen, Durchsuchungen, Strafbefehlen oder hohen Steuernachforderungen sollte frühzeitig fachkundige steuerliche und strafrechtliche Beratung eingeholt werden. Die Rechtsgrundlage ist nach wie vor § 162 Abgabenordnung (AO). Kann das Finanzamt die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, muss es diese schätzen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in Deutschland mit Stand Juli 2026. Er ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im konkreten Einzelfall. „Wer seine Zahlen nicht sauber liefert, darf sich nicht wundern, wenn das Finanzamt plötzlich sehr kreativ im Schätzen wird.“
Damit wisst ihr nun, welche steuerlichen Pflichten ihr beachten müsst, damit es gar nicht erst zu Problemen mit dem Finanzamt oder sogar zu einem Steuerstrafverfahren kommt.
Mein Rat: Führt eure Buchhaltung vollständig, gebt alle Einnahmen korrekt an und reicht eure Steuererklärungen fristgerecht ein. Wer von Anfang an ehrlich und sorgfältig arbeitet, hat in der Regel nichts zu befürchten.