Droht Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, etwa weil im Rahmen einer Außenprüfung nicht erklärbare Einnahmedifferenzen festgestellt wurden, oder wurde ein solches Verfahren bereits eingeleitet, müssen Sie neben dem regulären Besteuerungsverfahren auch die strafrechtlichen Aspekte beachten.
In dieser Situation ist es besonders wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten genau zu kennen und besonnen zu handeln. Durch ein frühzeitiges und rechtlich abgestimmtes Vorgehen lassen sich unnötige Risiken vermeiden und die möglichen Folgen des Verfahrens begrenzen.
Beginnen wir mit einem kurzen Praxisbeispiel:
Unternehmer Meier betreibt einen Einzelhandel mit Elektroartikeln. Seine Waren verkauft er sowohl über das Internet als auch in einem Restpostenlager.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellt der Prüfer fest, dass Meier die private Entnahme mehrerer Laptops und Drucker für sich und seine Familienangehörigen zu niedrig bewertet und entsprechend unzutreffend versteuert hat.
Darüber hinaus liegen dem Prüfer Kontrollmitteilungen über Barverkäufe vor, die sich in Meiers Buchführung nicht wiederfinden. Die betreffenden Umsätze wurden offenbar weder ordnungsgemäß erfasst noch versteuert.
Aufgrund dieser Feststellungen besteht der Verdacht einer Steuerstraftat. Der Prüfer leitet daher ein Steuerstrafverfahren gegen Meier ein und informiert ihn über die Einleitung des Verfahrens.
Anhand dieses Beispiels betrachten wir im Folgenden, welche einzelnen Schritte ein Steuerstrafverfahren durchläuft und welche Rechte und Pflichten für den Betroffenen bestehen.
Ohne eure Kenntnis passiert vorab folgendes:
Ein Steuerstrafverfahren kann eingeleitet werden, wenn die Finanzverwaltung Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung oder Steuerstraftat feststellt. Dies kann etwa bei nicht abgegebenen Steuererklärungen oder aufgrund von Kontrollmitteilungen über nicht erklärte Einnahmen der Fall sein.
Bedeutet: Vorermittlungen: Das zuständige Finanzamt prüft zunächst, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegen. Die Hinweise können beispielsweise aus einer Außenprüfung, nicht abgegebenen Steuererklärungen oder Kontrollmitteilungen über nicht erklärte Einnahmen stammen. Die weitere Prüfung erfolgt in der Regel durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes, BuStra.
Tatverdacht: Einleitung des Strafverfahrens: Besteht ein konkreter Tatverdacht, wird das Steuerstrafverfahren intern durch die Steuerfahndung, den Außenprüfer oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) eingeleitet.
Jetzt bekommt ihr Kenntnis vom Strafverfahren
Bekanntgabe des Strafverfahrens: Die betroffene Person wird über die Einleitung des Steuerstrafverfahrens informiert. Dies kann ohne Durchsuchung mündlich oder schriftlich durch den Prüfer oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle erfolgen. In jedem Fall erhält man eine schriftliche Mitteilung sowie eine Belehrung über seine Rechte.
Erfolgt gleichzeitig eine Durchsuchung, wird das Strafverfahren zu Beginn der Maßnahme bekannt gegeben. Dabei werden die entsprechenden Schriftstücke und der richterliche Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt.
Weitere Ermittlungen : Im Verlauf des Steuerstrafverfahrens können weitere Prüfungen, Durchsuchungen, Vernehmungen oder Gespräche stattfinden. Dabei werden der betroffenen Person der konkrete Tatvorwurf, die vorhandenen Beweismittel sowie mögliche steuerliche und strafrechtliche Folgen erläutert.
Die beschuldigte Person kann sich zu den Vorwürfen äußern, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Über einen Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragt werden, um die Ermittlungsakte und die darin enthaltenen Beweismittel zu prüfen.
Verfahrensabschluss: Das Steuerstrafverfahren kann durch eine Verständigung oder Einigung beendet werden, beispielsweise im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung. Häufig wird die strafrechtliche Lösung mit einer Einigung im Besteuerungsverfahren verbunden, etwa im Rahmen der Schlussbesprechung einer Außenprüfung.
Anschließend können geänderte Steuerbescheide ergehen. Zudem kommen Steuernachzahlungen, Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls Geldauflagen oder strafrechtliche Sanktionen in Betracht.
Kommt keine Einigung zustande, erlässt das Finanzamt die entsprechenden Änderungsbescheide. Gegen diese kann zunächst Einspruch und anschließend Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Gegen strafrechtliche Entscheidungen stehen gesonderte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Verfügung.
Mein Tipp: Achtet auf eine vollständige, nachvollziehbare und ordnungsgemäße Buchführung und haltet die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach dem HGB und der Abgabenordnung, konsequent ein.
Der Hinweis „Ich habe doch einen Steuerberater“ schützt nicht automatisch vor steuerlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen. Ein Steuerberater kann nur mit den Informationen und Unterlagen arbeiten, die ihm zur Verfügung gestellt werden. Für deren Vollständigkeit und Richtigkeit bleibt grundsätzlich der Unternehmer beziehungsweise Steuerpflichtige verantwortlich.
Werden Einnahmen, Belege oder andere steuerlich relevante Vorgänge nicht vollständig übermittelt oder in der Buchführung nicht erfasst, kann schnell der Verdacht einer Steuerverkürzung entstehen. Dies kann eine Außenprüfung, Hinzuschätzungen und im schlimmsten Fall die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zur Folge haben.