Das neue Faktorverfahren wird vereinfacht und unbürokratischer gestaltet.
Ehepaare können zwischen den Steuerklassenkombinationen 4/4, 3/5 oder dem Faktorverfahren wählen. Beim Faktorverfahren kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung.
Ein besonderer Vorteil des Faktorverfahrens ist, dass für jeden Ehepartner der individuelle Grundfreibetrag berücksichtigt wird, der seinem jeweiligen Bruttoeinkommen Steuerrecht entspricht.
Faktorverfahren – so funktioniert es
Das Ziel des Faktorverfahrens ist es, Steuernachzahlungen zu vermeiden und die Nachteile der bisherigen Steuerklassenkombinationen (wie 3/5 oder 4/4 ohne Faktor) zu beheben. Gleichzeitig sorgt es dafür, dass die Steuerschuld fair zwischen den Ehe- oder Lebenspartnern aufgeteilt wird. Allerdings sind größere Steuererstattungen im Rahmen des Faktorverfahrens in der Regel nicht zu erwarten.
Die rechtliche Grundlage für das Faktorverfahren findet sich in § 39 EStG. ( https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html) Vereinfacht bedeutet dies, dass jede Person nur den Anteil der Lohnsteuer zahlt, der ihrem Beitrag zum gemeinsamen Einkommen entspricht. Wer beispielsweise 25 Prozent des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet, trägt auch nur 25 Prozent der Lohnsteuerlast.
Faktorverfahren Berechnung
Um den Faktor berechnen zu können, benötigt das Finanzamt die voraussichtliche Einkommensteuer nach dem Splittingtarif (Y) sowie die voraussichtliche Lohnsteuer (X) beider Ehegatten. Dabei wird für die Berechnung der Lohnsteuer die Steuerklasse 4 zugrunde gelegt.
Der Faktor ergibt sich aus der Division von Y durch X. Liegt das Ergebnis unter 1, wird es mit bis zu drei Nachkommastellen (z. B. 0,...) neben der Steuerklasse 4 eingetragen.
Wie beantragt man das Faktorverfahren?
Um vom Faktorverfahren profitieren zu können, müssen Ehegatten die Steuerklassenkombination 4 Faktor/4 Faktor wählen. Der Antrag hierfür kann formlos bis zum Stichtag beim Finanzamt gestellt werden. Zudem ist es möglich, die Steuerklassenkombination innerhalb eines Jahres mehrfach zu ändern.
Es spielt keine Rolle, ob die Ehepartner zuvor in den Steuerklassen 3 und 5 oder beide in Steuerklasse 4 waren. Mit dem Antrag auf das Faktorverfahren erfolgt eine entsprechende Neueintragung. Der ermittelte Faktor wird anschließend auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten vermerkt, damit der Arbeitgeber diesen bei der Berechnung der Lohnsteuer korrekt berücksichtigen kann.
Weitere Informationen finden Sie hier: Antrag auf Steuerklassenwechsel.