Entdecken Sie alles Wissenswerte rund um das Thema Steuern in Deutschland – kompakt und übersichtlich. Freuen Sie sich wöchentlich auf neue Inhalte, die ständig ergänzt werden!

Kein Unternehmen kann es sich leisten, unnötig hohe Steuern zu zahlen. Ein fundiertes Wissen im zunehmend komplexeren Steuerrecht ermöglicht es, die bestehenden Gesetze geschickt und vollkommen legal zu nutzen, um Ausgaben zu senken. Das Ergebnis: eine verbesserte Liquidität, erhöhte Investitionsfähigkeit und ein gestärktes Vermögen. All das trägt entscheidend dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens zu steigern.

Kenntnisse im Steuerrecht sind daher in vielen Unternehmen und Organisationen eine gefragte Zusatzqualifikation.

Mit diesem Expertenwissen können Sie in Unternehmen jeder Größe nachhaltig Mehrwert schaffen, Ihre Berufschancen signifikant erweitern und Ihrer Karriere einen neuen Schub verleihen.

 

 

Woche 21 2025

Prüfungsbericht der Betriebsprüfung

Über das Ergebnis der Außenprüfung wird ein schriftlicher Bericht gemäß § 202 AO erstellt. Dieser enthält die wesentlichen Prüfungsfeststellungen, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, reicht eine schriftliche Mitteilung an den Steuerpflichtigen aus.

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Ermessen

Erbringt ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen, unterliegt dieser Umsatz nach § 1 UStG der Steuerpflicht – sofern keine Befreiungsvorschrift nach § 4 UStG greift. Die Beurteilung dieses Sachverhalts liegt nicht im Ermessen der Finanzverwaltung.

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Woche 19 2025

Außenprüfung (Betriebsprüfung)

Der vierte Abschnitt des Vierten Teils ( Durchführung der Besteuerung) in der Abgabenordnung mit den § 193 - 207 AO( Zulässigkeit einer Außenprüfung §193 AO) beschreibt die Außenprüfung auch genannt Betriebsprüfung. Warum wird dies unternommen? Die Außenprüfung ist eine wichtige Maßnahme um steuerliche Sachverhalte zu erfassen und aufzuklären. 

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Recht des Steuerpflichtigen

Es geht um das Recht des Steuerpflichtigen, sich letztlich gerichtlich gegen Ansprüche der Finanzbehörde zur Wehr zu setzen. Zu nennen sind hier der außergerichtliche Rechtsbehelf Einspruch, der in der Abgabenordnung § 347 AO (Statthaftigkeit des Einspruchs) gegen Verwaltungsakte geregelt ist. Aber auch in der Finanzgerichtsordnung ( FGO) sowie Beschwerde, Klage und Revision.

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Recht auf Stundung oder Erlass gegen bestehende Steueransprüche

§222 AO besagt das die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat ( Arbeitgeber) . Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat. 

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Rechte von Steuerpflichtigen

Steuerpflichtige haben das Recht, gegen einen Amtsträger, z.B. einen Finanzbeamten die Besorgnis der Befangenheit auszusprechen. Was bedeutet die Besorgnis der Befangenheit auszusprechen?

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Steuerliche Rechte

Was bedeutet es, dass der Steuerpflichtige der hoheitlichen Gewalt der Finanzbehörde unterliegt? Heißt das völlige Unterwerfung? Ist man der Behörde komplett ausgeliefert und hat keinerlei Rechte? Nein!

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Woche 18 2025

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)

Die Abgabenordnung legt wichtige Grundsätze für eine ordnungsgemäße Buchführung (GoB) fest. Gemäß § 145 Abs. 1 AO muss die Buchführung so gestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter sich innerhalb einer angemessenen Zeit einen klaren Überblick über die Geschäftsvorfälle sowie die finanzielle Lage des Unternehmens verschaffen kann. 

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Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Die Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen ist in der Abgabenordnung (§§ 140–148), Vierter Teil, Abschnitt 2, 1. Unterabschnitt, sowie im Handelsgesetzbuch geregelt. § 141 AO erweitert den Kreis der Buchführungspflichtigen auf bestimmte Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende, die keine Kaufleute sind, wie beispielsweise Handwerker.

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Abgabe von Steuererklärungen

Was sagt der § 33 Abs. 1 der AO aus? (1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Dies wird aber noch genauer beschrieben in den einzelnen Steuergesetzen wie z.B, Abgabe der Steuererklärungen §149 - 153 AO. 

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