Entdecken Sie alles Wissenswerte rund um das Thema Steuern in Deutschland – kompakt und übersichtlich. Freuen Sie sich wöchentlich auf neue Inhalte, die ständig ergänzt werden!

 

Kein Unternehmen kann es sich leisten, unnötig hohe Steuern zu zahlen. Ein fundiertes Wissen im zunehmend komplexeren Steuerrecht ermöglicht es, die bestehenden Gesetze geschickt und vollkommen legal zu nutzen, um Ausgaben zu senken. Das Ergebnis: eine verbesserte Liquidität, erhöhte Investitionsfähigkeit und ein gestärktes Vermögen. All das trägt entscheidend dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens zu steigern.

Kenntnisse im Steuerrecht sind daher in vielen Unternehmen und Organisationen eine gefragte Zusatzqualifikation.

Mit diesem Expertenwissen können Sie in Unternehmen jeder Größe nachhaltig Mehrwert schaffen, Ihre Berufschancen signifikant erweitern und Ihrer Karriere einen neuen Schub verleihen.

Doch nicht nur Unternehmen profitieren von steuerrechtlichem Know-how. Auch Selbstständige und Freiberufler können durch ein fundiertes Verständnis der Steuergesetze erhebliche Vorteile erzielen. Von der Wahl der richtigen Unternehmensform bis hin zur optimalen Ausnutzung von Steuerfreibeträgen – strategisches Steuer wissen hilft Ihnen, Ihre finanziellen Ressourcen effizienter zu nutzen und langfristig erfolgreich zu bleiben.

 

 

 

Woche 26 2025
Woche 22 2025

Säumnis Zuschläge sind rechtens

Bei verspäteter Zahlung von Steuern oder Verwaltungskosten fallen Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent pro Monat an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt: Spätestens seit dem Zinsanstieg im Jahr 2022 sind diese Säumniszuschläge verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschluss vom 21. März 2025, X B 21/25). In Härtefällen besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, einen Erlass zu beantragen.

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Umzug für Home Office nicht absetzbar

Wer allein wegen der Einrichtung eines Arbeitszimmers umzieht, kann die Umzugskosten nicht als Werbungskosten geltend machen – selbst dann nicht, wenn eine Homeoffice-Pflicht besteht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Februar 2025 (VI R 3/23) stehen in solchen Fällen private Gründe im Vordergrund. Wichtig ist es zudem, zwischen beruflich veranlassten Umzügen und solchen aus privaten Gründen klar zu unterscheiden. Beruflich bedingte Umzüge, wie beispielsweise der Wechsel des Arbeitsorts oder eine Versetzung, können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei ist jedoch eine sorgfältige Dokumentation entscheidend, um die Notwendigkeit klar nachzuweisen und mögliche Rückfragen seitens der Finanzbehörden zu vermeiden.

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Woche 21 2025

Prüfungsbericht der Betriebsprüfung

Über das Ergebnis der Außenprüfung wird ein schriftlicher Bericht gemäß § 202 AO erstellt. Dieser enthält die wesentlichen Prüfungsfeststellungen, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, reicht eine schriftliche Mitteilung an den Steuerpflichtigen aus.

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Ermessen

Erbringt ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen, unterliegt dieser Umsatz nach § 1 UStG der Steuerpflicht – sofern keine Befreiungsvorschrift nach § 4 UStG greift. Die Beurteilung dieses Sachverhalts liegt nicht im Ermessen der Finanzverwaltung.

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Woche 19 2025

Außenprüfung (Betriebsprüfung)

Der vierte Abschnitt des Vierten Teils ( Durchführung der Besteuerung) in der Abgabenordnung mit den § 193 - 207 AO( Zulässigkeit einer Außenprüfung §193 AO) beschreibt die Außenprüfung auch genannt Betriebsprüfung. Warum wird dies unternommen? Die Außenprüfung ist eine wichtige Maßnahme um steuerliche Sachverhalte zu erfassen und aufzuklären. 

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Recht des Steuerpflichtigen

Es geht um das Recht des Steuerpflichtigen, sich letztlich gerichtlich gegen Ansprüche der Finanzbehörde zur Wehr zu setzen. Zu nennen sind hier der außergerichtliche Rechtsbehelf Einspruch, der in der Abgabenordnung § 347 AO (Statthaftigkeit des Einspruchs) gegen Verwaltungsakte geregelt ist. Aber auch in der Finanzgerichtsordnung ( FGO) sowie Beschwerde, Klage und Revision.

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Recht auf Stundung oder Erlass gegen bestehende Steueransprüche

§222 AO besagt das die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat ( Arbeitgeber) . Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat. 

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Rechte von Steuerpflichtigen

Steuerpflichtige haben das Recht, gegen einen Amtsträger, z.B. einen Finanzbeamten die Besorgnis der Befangenheit auszusprechen. Was bedeutet die Besorgnis der Befangenheit auszusprechen?

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