Gesetzgebungskompetenz für Steuergesetze

Veröffentlicht am 20. März 2025 um 07:04

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland regelt die Zuständigkeit für Steuergesetze klar und eindeutig. Es teilt die Gesetzgebungskompetenz zwischen dem Bund (Bundestag), den Ländern (Landesparlamente, Bürgerschaft, Abgeordnetenhaus) und den Gemeinden (Kommunalparlamente) wie folgt auf.:

Die ausschließliche Zuständigkeit für Zölle und Finanzmonopole (einschließlich des Branntweinmonopols) liegt gemäß Artikel 105 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) beim Bund. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html

Die Länder besitzen die alleinige Kompetenz zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern, sofern diese nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern vergleichbar sind (Art. 105 Abs. 2a GG). Weitere Informationen finden Sie [hier](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html).

Hiernach liegt die alleinige Gesetzgebungskompetenz für die Hundesteuer unter anderem bei den Bundesländern.

Den Gemeinden steht allein das recht zu, die Hebesätze der Realsteuern ( Grund- und Gewerbesteuern) festzusetzen

( Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG). 

Realsteuern kurz erklärt: 

Realsteuern sind in Deutschland Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer. Sie werden als Realsteuern bezeichnet, da sie auf das Eigentum an Grundstücken und die Ausübung von Gewerbebetrieben abzielen, und nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Die Grundsteuer A und B werden auf Grundstücke erhoben, während die Gewerbesteuer auf die Ausübung eines Gewerbes abzielt

 

Der Bund besitzt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für alle übrigen Steuern (Art. 105 Abs. 2 GG). Konkurrente Gesetzgebung bedeutet, dass die Länder nur dann das Recht zur Gesetzgebung (also zur Schaffung von Rechtsnormen) ausüben dürfen, wenn und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht (vgl. Art. 72 GG). Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_72.html.

 

Unveränderbare Gesetze zu Steuern, deren Einnahmen ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zugutekommen, erfordern die Zustimmung des Bundesrates (Art. 105 Abs. 3 GG).