Steuern lassen sich nach folgenden Kriterien unterteilen:
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- Einteilung der Steuern nach Ertragshoheit: Artikel 106 des Grundgesetzes regelt, wem die Ertragshoheit zusteht. Das bedeutet, es wird festgelegt, wie die Einnahmen aus den Steuern zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt werden. Dabei wird unterschieden zwischen:
- Steuern, die ausschließlich einer einzigen Gebietskörperschaft zufließen (z. B. Bundes-, Landes- oder Gemeindesteuern).
- Steuern, die Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel zufließen (Gemeinschaftssteuern).
- Einteilung der Steuern nach Überwälzbarkeit: Hierbei werden Steuern in direkte und indirekte Steuern unterteilt. Diese Unterscheidung zeigt, wer nach dem Willen des Gesetzgebers die wirtschaftliche Last der Steuer tragen soll. Direkte Steuern zeichnen sich dadurch aus, dass Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind. Der Gesetzgeber sieht vor, dass diese Steuern wirtschaftlich vom Steuerschuldner selbst getragen werden. Beispiele hierfür sind die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer.
- Bei den indirekten Steuern sind der Steuerschuldner und der Steuerträger nicht identisch. Das bedeutet, dass die Steuern nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Kunden abgewälzt werden. Sie sind somit nicht vom Steuerschuldner wirtschaftlich selbst zu tragen. Beispiele hierfür sind die Tabaksteuer und die Biersteuer. Allerdings ist die Einteilung in direkte und indirekte Steuern nicht immer eindeutig. Die Überwälzbarkeit einer Steuer hängt nämlich weniger von der Steuerart ab, sondern vielmehr von der allgemeinen Marktsituation und der besonderen Stellung des Steuerschuldners. Was bedeutet das konkret? Es kann passieren, dass in bestimmten Marktsituationen eine eigentlich "direkte" Steuer, wie die Körperschaftssteuer, auf andere abgewälzt wird. Gleichzeitig kann es in einer anderen Marktsituation schwierig oder gar unmöglich sein, eine vermeintlich "indirekte" Steuer, wie die Biersteuer, vollständig auf den Kunden zu übertragen.
- Einteilung der Steuern nach Ertragshoheit: Artikel 106 des Grundgesetzes regelt, wem die Ertragshoheit zusteht. Das bedeutet, es wird festgelegt, wie die Einnahmen aus den Steuern zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt werden. Dabei wird unterschieden zwischen:
direkte Steuern Steuerschuldner = Steuerträger | indirekte Steuern Steuerschuldner nicht Steuerträger |
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Einkommensteuer (ESt) | Umsatzsteuer ( Ust) |
Körperschaftsteuer (KSt) | Versicherungssteuer (VersSt) |
Erbschaftsteuer (ErbsSt) | Energiesteuer |
Grunderwerbssteuer ( GrESt) | Tabaksteuer |
Gewerbesteuer ( GewSt) | Rennwett- und Lotteriesteuer |
Grundsteuer (GrSt) | Schaumweinsteuer |
Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) | Zölle |
Stromsteuer, Alkopopsteuer. |
Abgrenzungen der Steuern von Beiträgen, Gebühren und Nebenleistungen
Im Gegensatz zu Steuern – zu denen auch Zölle und Abschöpfungen gehören – steht bei Gebühren und Beiträgen eine direkte Gegenleistung im Vordergrund. Zölle und Abschöpfungen, zum Beispiel Importabgaben auf landwirtschaftliche Produkte aus Drittstaaten, dienen dazu, Importe durch die Differenz zwischen niedrigeren Weltmarktpreisen und den innerhalb der EU geltenden Agrarpreisen zu verteuern. Diese variablen Zölle sind ein zentraler Bestandteil der EU-Agrarpolitik.
Gebühren: Gebühren werden erhoben, wenn Bürger eine bestimmte staatliche Leistung in Anspruch nehmen möchten. Beispiele hierfür sind die Verlängerung eines Reisepasses oder die Ausstellung eines Führerscheins.
Beiträge: Beiträge hingegen sind sogenannte Vorzugslasten. Das bedeutet, Bürger leisten einen Beitrag, wenn sie von besonderen staatlichen Einrichtungen oder Leistungen profitieren. Beispiele hierfür sind die Sozialversicherungsbeiträge, etwa für die Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Auch Beiträge zur Berufsgenossenschaft fallen in diese Kategorie.
Steuerliche Nebenleistungen: Gemäß § 3 Abs. 4 AO umfassen steuerliche Nebenleistungen Verzögerungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten. Die Zinsen werden – analog zu den zugrunde liegenden Steuern – an die jeweils empfangsberechtigten Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) weitergeleitet. Andere steuerliche Nebenleistungen gehen an die verwaltenden Körperschaften.