Die Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen ist in der Abgabenordnung (§§ 140–148), Vierter Teil, Abschnitt 2, 1. Unterabschnitt, sowie im Handelsgesetzbuch geregelt. § 141 AO erweitert den Kreis der Buchführungspflichtigen auf bestimmte Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende, die keine Kaufleute sind, wie beispielsweise Handwerker.
In § 141 Abs. 1 Satz 2 AO wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bestimmte Paragraphen des HGB sinngemäß Anwendung finden, sofern steuerrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Im Handelsgesetzbuch betrifft dies die §§ 238, 240–242 Abs. 1 sowie §§ 243–256.