Gewerbetreibende, Gewerbliche Unternehmer wie Land- Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1. einen Gesamtumsatz im Sinne des §19 (3Satz) 1 des Umsatzsteuergesetzes mehr als 600.000€ im Kalenderjahr oder
2. selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000€ oder
3. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr oder
4. einem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 € im Kalenderjahr gehabt haben,
sind genauso verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu erstellen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus §140 AO ergibt.
§ 140 Abs. 2 AO legt fest, wann die Buchführungspflicht beginnt und endet. Sie startet zu Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Mitteilung der Finanzbehörde folgt, in der bestätigt wird, dass eine der genannten Schwellen überschritten wurde.
Nach §141 AO geht die Buchführungspflicht auf die Person über, die den gesamten Betrieb übernimmt.
§143 AO verpflichtet alle gewerblichen Unternehmer dazu, den Wareneingang gesondert zu erfassen. Eine separate Aufzeichnung innerhalb der Buchführung ist hierfür ausreichend; ein spezielles Wareneingangsbuch oder Ähnliches muss nicht geführt werden.
Somit folgt dann auch aus dem §144 AO eine Aufzeichnungspflicht für den Warenausgang.