Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)

Veröffentlicht am 3. Mai 2025 um 09:37

Die Abgabenordnung legt wichtige Grundsätze für eine ordnungsgemäße Buchführung (GoB) fest. Gemäß § 145 Abs. 1 AO muss die Buchführung so gestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter sich innerhalb einer angemessenen Zeit einen klaren Überblick über die Geschäftsvorfälle sowie die finanzielle Lage des Unternehmens verschaffen kann. 

Das bedeutet das die Geschäftsvorfälle in Ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Weitere Einzelheiten zu den GoB regelt § 146 AO

§147 AO regelt die Vorschriften über die Aufbewahrung von Unterlagen. Inhaltlich stimmen die steuerlichen Vorschriften mit den handelsgesetzlichen Bestimmungen überein.

Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem wie Lexware, Sevdesk oder DATEV erfasst, ist gesetzlich verpflichtet, jeden Vorgang einzeln, vollständig, korrekt, zeitgerecht und eindeutig zugeordnet zu dokumentieren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 146a AO . 

Gemäß §147 AO müssen wichtige steuerliche Unterlagen, wie beispielsweise Bücher, Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse, für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt werden. Andere steuerlich relevante Dokumente, wie Geschäftsbriefe und Buchungsbelege, sind 6 Jahre lang aufzubewahren.