Steuerpflichtige haben das Recht, gegen einen Amtsträger, z.B. einen Finanzbeamten die Besorgnis der Befangenheit auszusprechen. Was bedeutet die Besorgnis der Befangenheit auszusprechen?
Gibt es einen Grund, der berechtigtes Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Amtsträgers begründen könnte, oder wird ein solcher Grund von einer beteiligten Person geltend gemacht, muss der Amtsträger unverzüglich den Behördenleiter oder dessen Beauftragten informieren. Auf dessen Anweisung hin ist der Amtsträger verpflichtet, sich jeder weiteren Mitwirkung zu enthalten.
Hierdurch sollen potenzielle Interessenkonflikte vermieden und gleichzeitig das Vertrauen in die Objektivität der Behörde gewahrt werden.
Die Paragraphen § 101 bis 106 der Abgabenordnung (AO) regeln umfassend die Rechte zur Auskunfts- und Vorlageverweigerung gegenüber der Finanzverwaltung.
Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren kein Recht, die Auskunft zu verweigern. Allerdings kann seine Mitwirkung nicht erzwungen werden, wenn er sich dadurch selbst in Bezug auf eine von ihm begangene Straftat belasten würde.
Ein Recht auf Auskunfts- und Eidesverweigerung steht den Angehörigen zu, sofern sie nicht selbst als Beteiligte hinsichtlich ihrer eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind.
Zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse können die Auskunft verweigern:
- Geistliche
- Mitglieder des Bundestages oder eines Landtages
- Verteidiger
- Rechtsanwälte
- Patentanwälte, Notare, Steuerberater,
- Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer,
- Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen.
Seit 2017 haben Finanzbehörden aufgrund der Abschaffung des §30a der Abgabenordnung direkten Zugriff auf Kontodaten – und das ohne die Zustimmung des Kontoinhabers oder des Kreditinstituts. Kreditinstitute besitzen in diesem Zusammenhang kein Auskunftsverweigerungsrecht. Diese Änderung betrifft nicht nur Steuersünder, sondern auch reguläre Bürger, da das vertrauliche Verhältnis zwischen Bank und Kunde nicht beeinträchtigt wird.
§99 Abs. 1 Satz 3 AO (Betreten von Grundstücken und Räumen) stellt unmissverständlich klar, dass das Betreten von Grundstücken und Räumen nicht dazu angeordnet werden darf, gezielt nach bereits bekannten Gegenständen zu suchen. Gegen den Willen des Inhabers (Recht auf Abwehr) dürfen Wohnungen und Grundstücke zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
Allerdings räumt die Abgabenordnung dem Steuerpflichtigen jedoch kein Recht auf Einsicht in seine Steuerakte ein.
Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt (Außenprüfung) endet häufig mit einer Schlussbesprechung. Diese dient dazu, rechtliches Gehör zu gewährleisten und offene Fragen oder Unklarheiten zu klären.
Der Steuerpflichtige hat das recht, auf die Durchführung einer Schlussbesprechung zu verzichten dies regelt der § 201 Abs.1 Satz 1 AO ( §201 Schlussbesprechung).
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach § 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt werden.
(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes für Steuerpflichtige regeln die §§ 204–207 AO ein wichtiges Recht: Nach Abschluss einer Außenprüfung kann der Steuerpflichtige bei der Finanzbehörde eine verbindliche Zusage beantragen. Diese Zusage gibt Sicherheit darüber, wie ein in der Prüfung für die Vergangenheit untersuchter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt zukünftig steuerrechtlich behandelt wird – vorausgesetzt, es tritt keine zwischenzeitliche Rechtsänderung ein.