§222 AO besagt das die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat ( Arbeitgeber) . Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
§227 AO Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Allerdings müssen bevor das Finanzamt Steuern erlässt oder stundet weitere Voraussetzungen vorliegen zum Beispiel das er zum Zeitpunkt nicht Leistungsfähig war aufgrund des Einkommens. Hinzu kommt das der Steuerpflichtige das Recht hat, zu bestimmen, welche Steuerschuld mit seiner Zahlung getilgt werden soll, wenn er mehrere Beträge schuldet und der gezahlte Betrag freiwilliger Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher Steuerrückstände ausreicht §225 AO (Reihenfolge der Tilgung).
§ 225 Abs.2 AO Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
§225 Abs. 3 AO wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
Steuerhinterziehung
Wer in Fällen der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bei der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
§370 Abs. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
§ 370 Abs. (2) Der Versuch ist strafbar.
§ 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung kann als besonderes Schutzrecht des Steuerpflichtigen angesehen werden. Der Paragraph mit seinen Abschnitten und Unterabschnitten regelt dies AO - Abgabenordnung.