Das Solidaritätszuschlaggesetz

Veröffentlicht am 14. Juli 2025 um 12:09

 

Das Gesetz, das den Solidaritätszuschlag regelt, wurde 1995 verabschiedet. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer (ESt) und Körperschaftsteuer (KSt) erhoben. Obwohl viele glauben, dass der Zuschlag abgeschafft wurde, ist dies nicht korrekt. Tatsächlich wurde er nur erheblich eingeschränkt, was die Erhebung betrifft. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Obwohl er an die ESt und KSt anknüpft, handelt es sich hierbei um eine eigenständige Steuer, die separat auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben wird. Die Bemessungsgrundlage orientiert sich am Veranlagungszeitraum der festgesetzten Einkommensteuer. Das Gleiche gilt auch für die Lohnsteuer.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde der Solidaritätszuschlag teilweise aufgehoben. Für ledige Steuerzahler wird er bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 62.121 € und bei Zusammenveranlagung bis zu 124.242 € nicht mehr erhoben. Diese Freigrenzen werden jährlich angepasst. Darüber hinaus gibt es eine sogenannte Gleitzone, in der der Solidaritätszuschlag schrittweise bis zum vollen Prozentsatz ansteigt.

Für Steuerzahler mit Kindern gelten höhere Freibeträge, was zu einer weiteren Entlastung führt. Dennoch wird der Solidaritätszuschlag auch weiterhin bei der Berechnung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte erhoben. 

Wer fällt unter das Gesetz? Abgabepflichtig sind 

1.natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,

2.natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,

3.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.

§ 4 Zuschlaggesetz

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.