Beim Versand von Post- und Paketsendungen kommt häufig Frachtrecht zur Anwendung, da hier die Durchführung des Transportes geschuldet und der Transport von den Diensten selbst durchgeführt wird. Dies wird dann meist auch in den AGB der entsprechenden Dienste festgehalten und auf § 407 ff. HGB verwiesen (z.B. DHL oder Hermes). Auch bei Postdiensten (z.B. Deutsche Post, Postcon) wird oftmals auf den § 407 HGB und somit auf Frachtrecht verwiesen.
Andere Dienstleister geben in ihren AGB als Leistung die Besorgung (= Organisation) der Beförderung an (z.B. DPD), d. h., sie lassen die Beförderung des Guts von Frachtführen (z.B. in Form von Subunternehmen) durchführen. Auch bei Kurieren und Expressdiensten können Speditions- oder Frachtrecht Anwendung finden. Letztlich sind die Verträge bzw. AGB ausschlaggebend. Je nachdem, welche Dienstleistung geschuldet wird, entscheidet sich, welches Recht entsprechend gilt.
Auch bei Kurieren und Expressdiensten können Speditions- oder Frachtrecht Anwendung finden. Letztlich sind die Verträge bzw. AGB ausschlaggebend. Je nachdem, welche Dienstleistung geschuldet wird, entscheidet sich, welches Recht entsprechend gilt.
Versanddienstleister wie Mail Boxes Etc. befördern die Sendungen nicht selbst, sondern beauftragen Paketdienste mit dem Versand. Sie organisieren die Versendung also und entsprechend gilt hier Speditionsrecht. Mail Boxes Etc. schließt anschließend einen Frachtvertrag mit einem Paketdienst ab, der die Beförderung durchführt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
KEP-Dienste schließen täglich eine Vielzahl von Verträgen ab. Um bei jedem Transportauftrag nicht immer einen individuellen Vertrag aushandeln zu müssen, greifen nahezu alle Unternehmen auf die sogenannten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) zurück. Diese vorformulierten Vertragsklauseln gelten einheitlich für alle Verträge zwischen den KEP-Diensten und ihren Kunden.
Die AGB können die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erweitern oder einschränken. In der Regel decken die AGB von KEP-Diensten wichtige Aspekte des Beförderungsvertrages ab. Dazu gehören beispielsweise Regelungen zur Ersatzzustellung, das Verbot bestimmter Güter wie Gefahrgüter, die Pflichten des Absenders – etwa die Pflicht zu einer ausreichenden Verpackung – sowie Bestimmungen zu Haftung und Versicherung, z. B. zur Höhe der Haftung bei Verlust einer Sendung. Zusätzlich enthalten die AGB oft allgemeine Regelungen, die nicht unmittelbar mit der Transporttätigkeit in Zusammenhang stehen, wie etwa Angaben zum Gerichtsstand oder zum Erfüllungsort.
Da die AGB einseitig vom Unternehmen vorgegeben werden und der Kunde keinen Einfluss auf deren Inhalt hat, besteht die Gefahr, dass Kunden durch diese Regelungen benachteiligt werden. Aus diesem Grund bietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besonderen Schutz für Verbraucher. Als Verbraucher gelten hierbei ausschließlich Privatpersonen – Kaufleute sind davon ausgenommen. Demnach werden AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen wird, die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehmen, und sich mit ihnen einverstanden erklärt. Darüber hinaus schützt das Gesetz Verbraucher vor benachteiligenden Klauseln. So werden überraschende Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass man bei Vertragsabschluss nicht mit ihnen rechnen konnte, sowie unklare oder mehrdeutige Klauseln, die den Kunden benachteiligen, als unwirksam betrachtet und nicht Bestandteil des Vertrags.