Das Transportrecht bildet die gesetzliche Grundlage für die Beförderung von Gütern innerhalb Deutschlands und umfasst unter anderem das Speditions- und Frachtrecht. Sowohl der Frachtvertrag als auch der Speditionsvertrag spielen eine zentrale Rolle im KEP-Bereich. Trotz ihrer Bedeutung unterscheiden sich die beiden Vertragsarten in wesentlichen Punkten, insbesondere bei Haftung fragen, zum Teil erheblich. Daher ist es entscheidend, zwischen diesen Vertragsarten zu differenzieren – eine Aufgabe, die in der Praxis jedoch oft komplex ist.
§ 407 Frachtvertrag HGB (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, da Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
Gemäß HGB ist der Frachtführer nach Abschluss des Frachtvertrags verpflichtet, das Frachtgut zum vereinbarten Bestimmungsort zu transportieren. Die Vertragspartner des Frachtvertrags sind stets der Absender und der Frachtführer. Der Vertrag kann dabei auch mündlich geschlossen werden. Verlangt der Frachtführer jedoch einen Nachweis, ist der Absender verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen, der die Inhalte des Vertrags schriftlich dokumentiert.
Im alltäglichen Sprachgebrauch bezeichnet der Absender meist die Person, die beispielsweise einen Brief verschickt hat. Im Handelsgesetzbuch (HGB) hingegen wird der Absender als der Vertragspartner des Frachtführers definiert. Diese unterschiedlichen Bedeutungen können leicht zu Missverständnissen führen.
Speditionsvertrag:
§ 453 Speditionsvertrag – HGB (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
Nach Abschluss eines Speditionsvertrags ist der Spediteur gemäß HGB verpflichtet, die Versendung des Frachtguts an den Bestimmungsort zu organisieren. Das bedeutet, dass er die gesamte Transportabwicklung übernimmt. Dazu gehören unter anderem die Auswahl eines geeigneten Beförderungsmittels und Transportweges, die Beauftragung eines zuverlässigen Frachtführers sowie, falls erforderlich, die Versicherung des Gutes. Die Vertragspartner eines Speditionsvertrags sind immer der Versender und der Spediteur. In der Regel beauftragt der Spediteur einen Frachtführer und führt den Transport nicht selbst durch. Allerdings ist es ihm gestattet, die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen durchzuführen (§ 458 HGB). In diesem Fall übernimmt der Spediteur selbst die Rolle des Frachtführers – ein Vorgang, der als Selbsteintritt bezeichnet wird.
Der Frachtführer ist derjenige, der den Transport des Gutes tatsächlich durchführt. Der Spediteur hingegen übernimmt die Organisation und Planung des Transports. Tritt der Spediteur jedoch selbst als Transporteur auf, wird er zum Frachtführer.