Verteilung des Steueraufkommens

Veröffentlicht am 22. März 2025 um 08:25

 

Artikel 106 des Grundgesetzes regelt die Verteilung des Steueraufkommens und legt fest, welche Einnahmen dem Bund zustehen. Der Bund erhält unter anderem die Erträge aus den Finanzmonopolen sowie bestimmte Steuern, die als Bundessteuern bezeichnet werden. Dazu gehören:

  • Zölle
  • Versicherungssteuer
  • Abgaben im Rahmen der EU
  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Verbrauchsteuern (z. B. Kaffeesteuer, Branntweinsteuer, Tabaksteuer und Mineralölsteuer), ausgenommen die Biersteuer, deren Erträge den Ländern zustehen.

Landessteuern sind:

  • Vermögenssteuer (Dieses Gesetz existiert weiterhin, jedoch wird es seit 1997 nicht angewendet, weshalb auf Vermögen derzeit keine Steuer erhoben wird.)
  • Erbschaftssteuer (Umfasst auch die Schenkungs- und Erbersatzsteuer.) Die Erbersatzsteuer bietet steuerlich optimierte Vorteile, insbesondere bei Familienstiftungen.
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Grunderwerbsteuer
  • Rennwett- und Lotteriesteuer
  • Biersteuer
  • die Abgaben von Spielbanken

Gemeindesteuern sind: 

  • Gewerbesteuern
  • Grundsteuer
  • Getränkesteuer
  • Vergnügungssteuer
  • Hundesteuer

Die Getränkesteuer und Vergnügungssteuer werden nur in wenigen Gemeinden erhoben.
Getränkesteuer: Diese Steuer betrifft den Verzehr von alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken direkt am Verkaufsort (vor Ort). Die rechtliche Grundlage für die Erhebung bildet das Kommunalabgabengesetz der jeweiligen Länder sowie die Satzungen der Städte und Gemeinden.
Wer ist steuerpflichtig? Der Steuerpflichtige, auch Steuerschuldner genannt, ist der Getränkehändler oder Wirt – also die Person, die die Getränke gegen Bezahlung verkauft. Die Steuer wird von der Gemeinde bestimmt und als Prozentsatz des Einzelhandelspreises berechnet.
Da nur wenige Gemeinden diese Steuer eingeführt haben, wird sie oft als sogenannte Bagatellsteuer betrachtet.

Gemeinschaftssteuern: 

  • Umsatzsteuer
  • Körperschaftsteuer Bund und Länder ( Bund und Länder) 
  • Kapitalertragsteuer
  • Einkommensteuer ( Bund, Länder und Gemeinden)

Wie werden diese Steuern verteilt? Die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer und den Ertragssteuern werden gleichmäßig zwischen Bund und Ländern aufgeteilt – jeweils zu 50 %. Bei den Einnahmen der Lohn- und Einkommensteuer erhalten Bund und Länder jeweils 42,5 %, während die Gemeinden mit 15 % beteiligt sind. Die Verteilung der Einnahmen aus der Umsatzsteuer gestaltet sich wie folgt: Der Bund erhält 53,9 %, die Länder 44,1 % und die Gemeinden 2 %.

 

Die Verteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern wird durch ein Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Diese Anteile müssen neu festgelegt werden, wenn sich das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben zwischen Bund und Ländern wesentlich verändert. Denn sowohl Bund als auch Länder haben einen gleichberechtigten Anspruch darauf, ihre notwendigen Ausgaben zu decken.