Ermittlung des Steueranspruchs

Veröffentlicht am 16. April 2025 um 20:01

Der zweite Teil der Abgabenordnung enthält überwiegend Vorschriften des materiellen Rechts und definiert zentrale Begriffe und Regelungen wie den Steuerpflichtigen, das Steuerschuldverhältnis, steuerbegünstigte Zwecke sowie die Duldungspflichten. In Bezug auf das Verhältnis zwischen Staatsbürger und Staat unterscheidet die Abgabenordnung zwischen: - dem Steuerpflichtverhältnis/Steuerschuldner (§§ 33–36 AO) und - dem Steuerschuldverhältnis (§§ 37–50 AO). Das Steuerpflichtverhältnis beschreibt als allgemeiner Rahmen die Gesamtheit der Beziehungen zwischen dem Steuerberechtigten und dem Steuerpflichtigen.

 

Das Steuerschuldverhältnis ist ein spezifischer Bestandteil des Steuerpflichtverhältnisses. Es bezieht sich auf das gesetzlich geregelte Schuldverhältnis des öffentlichen Rechts, in dem der Schuldner zur Erbringung einer Leistung verpflichtet ist und der Gläubiger ein Anrecht auf diese Leistung hat.

Zur Verdeutlichung: Das öffentliche Recht, zu dem auch das Steuerrecht gehört, regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern. Dabei nimmt der Staat eine übergeordnete Position ein, was bedeutet, dass das öffentliche Recht durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt ist. Dieses Prinzip findet sich nicht nur im Steuerrecht, sondern auch in anderen Bereichen wie dem Strafrecht, der Straßenverkehrsordnung (z. B. Gebote und Verbote) oder dem Schulrecht (z. B. Schulpflicht) wieder.

Im Gegensatz dazu steht das Privatrecht (z. B. BGB, HGB), das auf der rechtlichen Gleichordnung der beteiligten Parteien basiert.

 

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis umfassen den Steueranspruch, den Steuervergütungsanspruch, den Haftungsanspruch, den Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen sowie den Steuererstattungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO). Dabei werden Ansprüche auf Strafen und Geldbußen nicht berücksichtigt und gehören nicht in diese Kategorie.

Gemäß § 38 AO entstehen diese Ansprüche, sobald der Sachverhalt verwirklicht ist, der die gesetzliche Leistungspflicht auslöst. Das in § 38 AO genannte „Gesetz“ bezieht sich dabei jeweils auf das spezifische Steuergesetz.

Für die Entstehung eines Steuerschuldverhältnisses spielt es keine Rolle, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder teilweise erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot, ein Verbot oder die guten Sitten verstößt (§ 40 AO).