Was versteht man unter Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis? Dazu gehören unter anderem:
- der Steueranspruch,
- der Steuervergütungsanspruch,
- der Haftungsanspruch,
- der Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen sowie der Steuererstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 1 AO.
Wichtig: Ansprüche auf Strafen und Geldbußen sind nicht Teil dieser Aufzählung.
Gemäß § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der gesetzlich festgelegte Tatbestand erfüllt ist, der die Leistungspflicht begründet. Mit gesetzlichen in § 38 AO sind jeweils sie speziellen Steuergesetze gemeint wie z.B:
- §36 Abs.1 EStG (Einkommensteuergesetz) sie entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (jedes Jahr) soweit in diesem Sinne nichts anderes bestimmt ist.
- §18 GewStG (Gewerbesteuergesetz): Die Gewerbesteuer entsteht – sofern es sich nicht um Vorauszahlungen gemäß §21 handelt – mit dem Ende des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung erfolgt.
- §9 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes: Die Steuerpflicht entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. (Gesamtrechtsnachfolger).
Die Entstehung eines Steuerschuldverhältnisses ist unabhängig davon, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder teilweise erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot, Verbot oder die guten Sitten verstößt (§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln). Ebenso spielt es für die Besteuerung keine Rolle, ob ein Rechtsgeschäft unwirksam ist oder wird – beispielsweise beim Verkauf gestohlener Ware (Hehlerware) –, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts tatsächlich eintreten und bestehen lassen (§ 41 AO). § 41 AO Abs.2 Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
Beispiel:
Herr Mertens verkauft an Herrn Meier eine Grundstücksfläche. Im notariellen Kaufvertrag wird ein Kaufpreis von 250.000 € festgelegt, um Gewerbesteuern zu sparen.
Allerdings zahlt Herr Meier zusätzlich „unter der Hand“ 100.000 € an Herrn Mertens. Die daraus gesparten Kosten, wie Gerichtskosten, Notarkosten und die Grunderwerbsteuer, teilen sich beide Parteien. Laut § 42 Abs. 2 AO ist ein solches Scheingeschäft für die Besteuerung jedoch unerheblich. Stattdessen wird das tatsächliche, verdeckte Rechtsgeschäft berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Verkauf für 350.000 € steuerlich aufgedeckt und berücksichtigt werden muss.
Wer ist Steuerschuldner?
Wer im jeweiligen Fall als Steuerschuldner gilt, wird durch die einzelnen Steuergesetze geregelt. Zum Beispiel ist im Umsatzsteuerrecht der Unternehmer der Steuerschuldner. Bei der Erbschaftssteuer hingegen ist es der Erbe. Die Einzelsteuergesetze klären auch, ob ein Dritter die Steuerverbindlichkeit des Schuldners begleichen muss (§ 43 AO). Für die Lohnsteuer ist gemäß § 38 Erhebung der Lohnsteuer Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer der Steuerschuldner. Bedeutet also dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers einzubehalten §38 Abs.2 EStG (einem Dritten, Entleiher, Arbeitnehmer, gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher), hat, diese dem Finanzamt anzumelden und abzuführen §41 EStG (Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug) hat.
Wer ist Gesamtschuldner ?
Gesamtschuldner sind Personen nach § 44 AO Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
Gesamtrechtsnachfolger
§ 45 Abs. 1 AO Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. § 45 Abs1. Satz 2 AO Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder. Gesamtrechtsnachfolger sind insbesondere Erben bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften die übernehmende Gesellschaft. Die Steuerschuld geht in der Weise auf den Gesamtrechtsnachfolger über, wie Sie vor Eintritt der gesamtrechtsnachfolge bestanden hat. Bedeutet: Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so muss dies auch der Gesamtrechtsnachfolger gegen sich gelten lassen § 166 AO Drittwirkung der Steuerfestsetzung (Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten ).