Der §33 Abs. 1 AO kennzeichnet Steuerpflichtige wie folgt:
Steuerpflichtig ist wer:
- eine Steuer schuldet, ( Steuerschuldner)
- für eine Steuer haftet, (Erben)
- eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat (Arbeitgeber)
- Sicherheit zu leisten hat (§ 18 UStAE Umsatzsteuer Anwendung Erlass)
- Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, ( HGB, AO, GoB)
- oder andere durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Gemäß §33 Abs. 2 AO gilt nicht als Steuerpflichtiger, wer lediglich in fremden Steuersachen unterstützend tätig ist, etwa durch die Erteilung von Auskünften oder die Wahrnehmung bestimmter Verpflichtungen. Ein Beispiel hierfür ist der Steuerberater eines Steuerpflichtigen.