Es geht um das Recht des Steuerpflichtigen, sich letztlich gerichtlich gegen Ansprüche der Finanzbehörde zur Wehr zu setzen. Zu nennen sind hier der außergerichtliche Rechtsbehelf Einspruch, der in der Abgabenordnung § 347 AO (Statthaftigkeit des Einspruchs) gegen Verwaltungsakte geregelt ist. Aber auch in der Finanzgerichtsordnung ( FGO) sowie Beschwerde, Klage und Revision.
FGO Zweiter Teil Verfahren Abschnitt 1 befasst sich mit Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen und Klageverzicht.
FGO Abschnitt 5 befasst sich mit Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge.
Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Erhebung der Steuer nicht aufgehoben.
§361 Abs. 1 AO ( Aussetzung der Vollziehung) dem Steuerpflichtigen steht aber das Recht zu , einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Die Erhebung der Steuer soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte3 zur Folge hätte
§ 362 Abs. 2 AO ( Rücknahme des Einspruchs) .