Außenprüfung (Betriebsprüfung)

Veröffentlicht am 7. Mai 2025 um 23:22

Der vierte Abschnitt des Vierten Teils ( Durchführung der Besteuerung) in der Abgabenordnung mit den § 193 - 207 AO( Zulässigkeit einer Außenprüfung §193 AO) beschreibt die Außenprüfung auch genannt Betriebsprüfung. Warum wird dies unternommen? Die Außenprüfung ist eine wichtige Maßnahme um steuerliche Sachverhalte zu erfassen und aufzuklären. 

§193 Abs. (1) AO . Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a. 

Abs. (2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1.soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,

2.wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder,

3.wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.

 

Ob im Einzelfall eine Außenprüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Ein rechtlicher Anspruch auf die Durchführung einer Außenprüfung besteht für den Steuerpflichtigen nicht. In der Regel umfasst der Prüfungszeitraum die letzten drei Besteuerungszeiträume, für die bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Steuererklärungen zu den Ertragsteuern vorliegen.