Ermessen

Veröffentlicht am 20. Mai 2025 um 07:19

Erbringt ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen, unterliegt dieser Umsatz nach § 1 UStG der Steuerpflicht – sofern keine Befreiungsvorschrift nach § 4 UStG greift. Die Beurteilung dieses Sachverhalts liegt nicht im Ermessen der Finanzverwaltung.

Sowohl die Finanzbehörde als auch der Steuerpflichtige können hierbei nur zu einem Schluss kommen: Die Tatbestandsmerkmale des § 1 UStG sind erfüllt, und der Umsatz ist steuerbar. Jede andere Vorgehensweise würde einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellen.