Ein Steueranspruch entsteht, sobald der Steuerpflichtige den Tatbestand erfüllt, der laut Gesetz die Leistungspflicht auslöst.
Wenn wir die Aussage anwenden nach dem Umsatzsteuergesetz § 38 dann entsteht die Umsatzsteuer bei Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldezeitraums § 13 UStG indem
- ein Unternehmer
- eine Lieferung oder sonstige Leistungen
- im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Es wird angenommen, dass ein steuerbarer Umsatz grundsätzlich auch steuerpflichtig ist. Allerdings sagt die Entstehung des Steueranspruchs noch nichts über dessen Fälligkeit aus. Der Steueranspruch wird erst dann realisierbar, wenn die Schuld konkretisiert wird – sei es durch Selbstberechnung und Anmeldung, wie bei der Umsatzsteuer, oder durch Steuerfestsetzung, wie bei der Einkommensteuer im Rahmen der Steuerveranlagung.
Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht beeinflusst nicht nur die Höhe der Steuerschuld, sondern ist auch maßgeblich für Fragen der Verjährung und Fälligkeit.
Die Fälligkeit von Steueransprüchen richtet sich gemäß § 220 AO nach den jeweiligen Steuergesetzen. Das bedeutet beispielsweise, dass die Fälligkeit der Umsatzsteuer durch die Regelungen des § 18 UStG bestimmt wird, während für die Einkommensteuervorauszahlungen § 37 EStG maßgeblich ist.
Sollte ein spezielles Steuergesetz keine Regelung zur Fälligkeit enthalten, greift § 220 Abs. 2 AO. In diesem Fall wird der Steueranspruch grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, es wird im Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt – eine übliche Praxis.
Entrichtet ein Steuerpflichtiger Verbrauchsteuern oder die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig oder besteht die Gefahr, dass diese Steuern nicht rechtzeitig eingehen, hat die Finanzverwaltung gemäß § 221 AO das Recht, einen abweichenden Fälligkeitstermin festzulegen, der vor der gesetzlichen Fälligkeit liegt. Alternativ kann auch eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Solche Maßnahmen müssen jedoch zuvor ausdrücklich angedroht werden.