Der zweite Abschnitt des dritten Teils der Abgabenordnung (§§ 118–133 AO) widmet sich umfassend den Verwaltungsakten.
Ein Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme, die von einer Behörde ergriffen wird, um einen Einzelfall im Bereich des öffentlichen Rechts verbindlich zu regeln und dabei eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. Deshalb Prüfen wir einen Verwaltungsakt eines ESt- Bescheides: ( Einkommensteuer Bescheid ESt) Erstes Beispiel:
- Der Steuerbescheid ist eine hoheitliche Maßnahme
- diese Maßnahme wird von einer Behörde ( Finanzamt getroffen)
- der Steuerbescheid regelt einen Einzelfall, die Einkommensteuer von Frau Dr. Meier
- dieser hoheitlichen Maßnahme liegt öffentliches Recht (EStG) zugrunde,
- der Steuerbescheid hat unmittelbar Rechtswirkung nach außen, hier gegenüber dem Steuerpflichtigen Frau Dr. Meier.
Zweites Beispiel:
Eine Antwort der Finanzbeamtin auf die Frage eines Steuerpflichtigen zu den Möglichkeiten der Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden, oder Maschinen, ist kein Verwaltungsakt. Zwar hat die Auskunft eine Außenwirkung und zeigt mögliche Lösungsansätze auf, doch fehlt es an einer unmittelbaren rechtlichen Wirkung
Ein Verwaltungsakt muss nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h., er muss inhaltlich so präzise gefasst sein, dass der Steuerpflichtige genau erfährt, welche Leistung von ihm verlangt wird.
Gemäß § 119 Abs. 2 AO kann ein Verwaltungsakt schriftlich, mündlich oder auf andere Weise erlassen werden. Im Steuerrecht ist der schriftliche Verwaltungsakt die Regel. Nach § 119 Abs. 3 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die zuständige Behörde klar erkennen lassen und entweder die Unterschrift oder den Namen des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten. Steuerbescheide, die mithilfe automatisierter Systeme erstellt werden, können allerdings ohne Unterschrift oder Namensangabe auskommen.
Erfolgt ein Verwaltungsakt auf Grundlage einer Ermessensentscheidung der Behörde, etwa bei der Stundung einer Steuerschuld, kann er gemäß § 120 AO mit Nebenbestimmungen wie Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalten versehen werden.