Werbungskosten ohne AfA ( Absetzung für Abnutzung)

Veröffentlicht am 7. August 2025 um 14:06

Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V) richten sich nach § 9 EStG. Dazu zählt alles, was der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dient, wie z. B. Grundsteuer, Beiträge zum Haus- und Grundeigentümerverband oder Feuerversicherungsprämien. Einen der größten Anteile der Werbungskosten machen in der Regel Schuldzinsen sowie Finanzierungsnebenkosten und Geldbeschaffungskosten aus.

Werbungskosten müssen einzeln nachgewiesen werden. Auch der Erhaltungsaufwand kann als Werbungskosten in dem Jahr abgezogen werden, in dem er angefallen ist. Erhaltungsaufwand umfasst grundsätzlich Ausgaben, die die Wesensart des Grundstücks nicht verändern, den ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks erhalten und regelmäßig in etwa gleicher Höhe wiederkehren.

Selbst wenn nicht alle drei Kriterien erfüllt sind, kann es sich dennoch um Erhaltungsaufwand handeln. Typische Beispiele hierfür sind Schönheitsreparaturen und laufende Ausbesserungsmaßnahmen. Entstehen in einem Jahr größere Erhaltungsaufwendungen, wie beispielsweise das Neudecken eines Daches, kann der Steuerpflichtige gemäß § 82b EStDV beantragen, diese Kosten gleichmäßig auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren zu verteilen.

Herstellungsaufwand dagegen gehört nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den
Herstellungskosten des Gebäudes.

Herstellungsaufwand liegt vor, wenn das Gebäude in
seiner Substanz vermehrt oder in seiner Wesensart wesentlich verändert wird, z. B. Anbau oder Umbau.

Der Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand kann im Einzelfall schwierig zu erkennen sein. Herstellungsaufwand pro Aufwand bis zu 4000,– € (Rechnungsbetrag ohne USt.) kann immer wie Erhaltungsaufwand behandelt werden. Bei verbilligter Vermietung an Angehörige muss die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen. Ist dies nicht der Fall werden die Werbungskosten in ansetzbare und nicht ansetzbare aufgeteilt.