Sonstige Einkünfte ( §22 EStG)

Veröffentlicht am 8. August 2025 um 14:24

Zu den sonstigen Einkünften zählen ausschließlich die in § 22 EStG ausdrücklich genannten Einkünfte. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung:

Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen

a)Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und

b)Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.

Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch

a)Leibrenten und andere Leistungen,

aa die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. 3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

Sonstige Einkünfte werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet. Ein Pauschbetrag für Werbungskosten ist ausschließlich bei Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 und Nr. 1a EStG vorgesehen.

 

Die häufigsten sonstigen Bezüge sind die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt und somit verfassungswidrig ist.

Aus diesem Grund wird bis zum Jahr 2040 schrittweise eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt, die Renten und Beamtenpensionen steuerlich gleichstellt. Dies bedeutet, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in zunehmendem Maße steuerfrei werden, während die Rentenzahlungen selbst schrittweise stärker besteuert werden. Ab dem Jahr 2040 werden Rentenzahlungen vollständig besteuert, während die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu 100 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Für alle bereits im Jahr 2005 gezahlten Renten sowie für Renten, die ab diesem Jahr neu hinzugekommen sind, gilt ein Besteuerungsanteil von 50 %. Dieser Prozentsatz steigt für alle neu hinzukommenden Renten jährlich an, bis im Veranlagungszeitraum 2040 die vollständige Besteuerung (100 %) erreicht ist. Ein einmal festgelegter Besteuerungsanteil bleibt dabei unverändert. Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich um 2 %. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 beträgt die jährliche Erhöhung nur noch 1 %.

Der steuerfreie Betrag wird bereits im ersten Jahr festgelegt und bleibt auch bei künftigen Rentenerhöhungen unverändert. Bei diesen Einkunftsarten (§ 21 und § 22 EStG) wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten oder ein eventueller Verlust als Einkünfte für den jeweiligen Veranlagungszeitraum berücksichtigt.