Laut § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb eingestuft, sofern die Gesellschaft auch eine Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt.
Ein Beispiel: Das bedeutet, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft, wie beispielsweise einer OHG, die neben einer großen Baumschule auch in kleinerem Umfang Viehhandel betreibt, vollständig als Gewerbebetrieb gilt. Grund dafür ist, dass die OHG durch den Viehhandel ebenfalls eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt.
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bezieht sich auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, der die bisherige sogenannte „Prägerechtsprechung“ beeinflusst hat. Nach dieser Rechtsprechung galt eine Personengesellschaft stets als Gewerbebetrieb – unabhängig von ihrer Tätigkeit –, wenn eine Kapitalgesellschaft als Komplementär beteiligt war. Da die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Abs. 2 KStG immer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten, prägten diese automatisch die Einkünfte der Personengesellschaft.