§ 33a EStG regelt typisierte außergewöhnliche Belastungen, bei denen der Gesetzgeber Höchstbeträge festlegt. Eine Einzelfallprüfung und der Abzug einer zumutbaren Belastung entfallen. Stattdessen gilt ein gesetzlicher Maximalabzug.
1. Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (§ 33a Abs. 1 EStG)
Begünstigt:
Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte oder tatsächlich unterhaltene Personen (z. B. Eltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch).
Höchstbetrag:
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jährlicher Höchstbetrag (dynamisch an den Grundfreibetrag gekoppelt)
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Kürzung um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person über dem Freibetrag
Wesentliche Voraussetzungen:
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Bedürftigkeit der unterstützten Person
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Keine gleichzeitige Berücksichtigung als Kind (kein Kindergeld / Freibetrag)
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Tatsächliche Zahlung des Unterhalts.
2. Berufsausbildung eines volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG)
Voraussetzungen:
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Kind ist volljährig
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auswärtige Unterbringung erforderlich
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Kein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld
Abzug:
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Fester Jahresbetrag (typisiert)
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Unabhängig von den tatsächlichen Kosten.