Nicht typisierte außergewöhnliche Belastungen beziehen sich auf Aufwendungen, die nicht durch spezifische Pauschalen oder Typisierungsregelungen abgedeckt sind (zum Beispiel außer dem Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag oder Unterhalt nach § 33a). Diese Aufwendungen werden individuell gemäß § 33 EStG geprüft und können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Abgrenzungen:
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Nicht typisiert (§ 33 EStG): Einzelfallprüfung + zumutbare Belastung wird abgezogen.
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Typisiert (Pauschalen/§ 33a/§ 33b): Gesetzliche Pausch-/Höchstbeträge, oft ohne zumutbare Belastung (je nach Norm).
Nicht Typisiert sind z.B.:
Krankheit: Arzt,- zahn,- Medikamenten,- Heilmittelkosten, Krankenhaus Zuzahlungen, medizinisch indizierte Heilmittel.
Pflege/ Betreuung: Pflegekosten/ Heimkosten soweit krankheitsbedingt Eigenanteile.
Bestattungen: Beerdigungskosten naher Angehöriger soweit nicht durch Nachlass/Versicherungen gedeckt.
Typische Nicht-Beispiele (regelmäßig nicht abzugsfähig)
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Allgemeine Lebensführung: Miete, normale Ernährung, Kleidung, Urlaub, übliche Kinderbetreuung
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Freiwillige Ausgaben ohne Zwangsläufigkeit: Lifestyle, Luxus, „vorsorgliche“ Maßnahmen ohne medizinische Indikation