Nicht typisierte außergewöhnliche Belastungen

Veröffentlicht am 27. Januar 2026 um 12:49

Nicht typisierte außergewöhnliche Belastungen beziehen sich auf Aufwendungen, die nicht durch spezifische Pauschalen oder Typisierungsregelungen abgedeckt sind (zum Beispiel außer dem Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag oder Unterhalt nach § 33a). Diese Aufwendungen werden individuell gemäß § 33 EStG geprüft und können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Abgrenzungen:

  • Nicht typisiert (§ 33 EStG): Einzelfallprüfung + zumutbare Belastung wird abgezogen.

  • Typisiert (Pauschalen/§ 33a/§ 33b): Gesetzliche Pausch-/Höchstbeträge, oft ohne zumutbare Belastung (je nach Norm).

 

Nicht Typisiert sind z.B.:

Krankheit: Arzt,- zahn,- Medikamenten,- Heilmittelkosten, Krankenhaus Zuzahlungen, medizinisch indizierte Heilmittel.

Pflege/ Betreuung: Pflegekosten/ Heimkosten soweit krankheitsbedingt Eigenanteile.

Bestattungen: Beerdigungskosten naher Angehöriger soweit nicht durch Nachlass/Versicherungen gedeckt.

Typische Nicht-Beispiele (regelmäßig nicht abzugsfähig)

  • Allgemeine Lebensführung: Miete, normale Ernährung, Kleidung, Urlaub, übliche Kinderbetreuung

  • Freiwillige Ausgaben ohne Zwangsläufigkeit: Lifestyle, Luxus, „vorsorgliche“ Maßnahmen ohne medizinische Indikation