Postdienstleister sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Postsendungen ausnahmsweise zu öffnen. Dies ist beispielsweise der Fall:
- wenn der Empfänger auf andere Weise nicht ermittelt werden kann, um beschädigte Sendungen zu sichern oder um körperliche Gefahren, etwa für Zusteller, abzuwenden,
- zur Abwehr von Gefahren für die Umwelt oder andere Sendungen, sowie um die Entgeltvoraussetzungen für Waren- oder Büchersendungen zu überprüfen. Aus diesem Grund sollten Waren- und Büchersendungen so verschlossen werden, dass sie leicht geöffnet und wieder verschlossen werden können, und
- bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese Ausnahmen vom Postgeheimnis sind in § 39 des Postgesetzes geregelt. Darüber hinaus ist es dem Staat unter bestimmten Ausnahmefällen erlaubt, Postsendungen zu öffnen oder öffnen zu lassen, wenn sie sich in der Obhut von KEP-Dienstleistern befinden. Dies kann beispielsweise zur Terrorabwehr oder bei Kenntnis über schwerwiegende Straftaten wie Mord erforderlich sein. Auch der Zoll hat das Recht, Sendungen durch KEP-Dienste öffnen zu lassen. Diese Ausnahmen sind im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses festgelegt. Zusätzlich ermöglicht die Strafprozessordnung die Beschlagnahme von Postsendungen bei KEP-Diensten zur Einschränkung des Postgeheimnisses.