Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes hat (§33 Abs. 1 EstG).
Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Außergewöhnlichkeit
Die Aufwendungen treffen nicht die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit
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gleichen Einkommensverhältnissen,
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gleichen Vermögensverhältnissen und
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gleichem Familienstand.
👉 Beispiel: hohe Krankheitskosten, Pflegekosten, Beerdigungskosten.
2. Zwangsläufigkeit
Der Steuerpflichtige kann sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen (§ 33 Abs. 2 EStG).
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rechtlich: z. B. Unterhaltsverpflichtung
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tatsächlich: z. B. Krankheit, Behinderung
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sittlich: z. B. Unterstützung naher Angehöriger in Notlage.
3. Belastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Die Aufwendungen müssen die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG).
Die zumutbare Belastung richtet sich nach:
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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Familienstand
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Anzahl der Kinder
Nur der übersteigende Betrag wirkt steuermindernd.
Außergewöhnlich + zwangsläufig + über der zumutbaren Belastung = steuerlich abziehbar