Außergewöhnliche Belastungen

Veröffentlicht am 27. Januar 2026 um 12:39

Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes hat (§33 Abs. 1 EstG).

Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Außergewöhnlichkeit

Die Aufwendungen treffen nicht die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit

  • gleichen Einkommensverhältnissen,

  • gleichen Vermögensverhältnissen und

  • gleichem Familienstand.

👉 Beispiel: hohe Krankheitskosten, Pflegekosten, Beerdigungskosten.

2. Zwangsläufigkeit

Der Steuerpflichtige kann sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen (§ 33 Abs. 2 EStG).

  • rechtlich: z. B. Unterhaltsverpflichtung

  • tatsächlich: z. B. Krankheit, Behinderung

  • sittlich: z. B. Unterstützung naher Angehöriger in Notlage.

3. Belastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die Aufwendungen müssen die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG).

Die zumutbare Belastung richtet sich nach:

  • Gesamtbetrag der Einkünfte

  • Familienstand

  • Anzahl der Kinder

Nur der übersteigende Betrag wirkt steuermindernd.

Außergewöhnlich + zwangsläufig + über der zumutbaren Belastung = steuerlich abziehbar